PROBEZEIT

Fahrerlaubnis auf Probe

Es versteht sich eigentlich von selbst, dass man sich über den bestandenen Führerschein sehr freut. Doch zwei Jahre Probezeit, die sich bei fahrlässigem Verhalten sogar auf 4 Jahre verlängern können, sind ein Grund, nicht übermütig zu werden.

Verlängerung der Probezeit

Die Probezeit verlängert sich auf 4 Jahre, z. B. nach einem der folgenden Verstöße (den sogenannten A-Verstößen):

  • Unfallflucht, Nötigung, Vorfahrtsverletzung mit Gefährdung anderer, „Geisterfahren“ auf Autobahn oder Kraftfahrstraße

  • Zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h überschreiten (PKW, Motorrad)

  • Zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit, an Kreuzungen und Einmündungen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen

  • Zu dichtes Auffahren

  • Rotlichtmissachtung

  • Fahren unter Alkohol

  • Überholen im Überholverbot etc.

Oder nach zwei B-Verstößen:

  • Unfallflucht, Nötigung, Vorfahrtsverletzung mit Gefährdung anderer, „Geisterfahren“ auf Autobahn oder Kraftfahrstraße

  • Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs

  • Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen

  • Gefährdung oder Behinderung von Personen an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel

  • Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung

  • Kennzeichenmissbrauch

  • Verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen

  • Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überziehen

  • Mit abgefahrenen Reifen fahren etc.

Stellt die Behörde einen A- oder zwei B-Verstöße fest, verlängert sich die Probezeit um 2 Jahre und sie ordnet die Teilnahme am Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) an. Zugleich setzt sie eine Frist, innerhalb der die Teilnahmebescheinigung vorzulegen ist. Wird die Teilnahmebescheinigung nicht fristgerecht vorgelegt, muss die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen.